Inkasso in Polen
Nach dem polnischen Recht (anders als in Deutschland), die in Deutschland ergangenen Entscheidungen, die auch dort vollstreckbar sind, werden durch Anwalt in Polen vollstreckt, wenn sie dort auf Antra
Zwangsvollstreckung deutscher Urteile in[...]
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Die deutsch-polnische Anwaltskanzlei KOZLOWSKI bietet Inkassoleistungen in Polen an. Wir übernehmen das Mahnwesen, die Anerkennung der ausländischen Urteile sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung und bei Bedarf die notwendige Insolvenzanmeldungen.
Unsere Kanzlei und Anwälte in Polen befassen sich mit der Geltendmachung und Durchsetzung ausstehender Forderungen unserer Mandanten in Polen und Deutschland. Wir bieten in diesem Bereich ein kostengünstiges und schnelles Verfahren an. Unsere Erfahrung ermöglicht eine schnelle und optimale Beendigung des Verfahrens.
Im Falle von Bedenken setzen wir für unsere Mandanten im Gerichtsverfahren die Ansprüche durch oder wehren die Forderungen ab. Wir vertreten unsere Mandanten auch im Vollstreckungsverfahren in Polen und Deutschland.
Wir bieten die Vertretung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Urteilen und Verfahren von den polnischen Gerichten in der Sache des Europäischen Zahlungsbefehls.
Ihr Weg zum Vollstreckungstitel in Polen
Zur Vollstreckung gegen einen polnischen Schuldner wird in jedem Fall ein Vollstreckungstitel benötigt. Um einen Vollstreckungstitel gegen Ihren polnischen Schuldner zu erlangen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Das schnelle Verfahren zur Erlangung eines Zahlungsbefehls, dem deutschen Mahnverfahren ähnlich, oder
- ein ausführliches Gerichtsverfahren.
Sofern Ihr Schuldner in Polen die Forderung nicht bestreitet, ist ein sogenanntes „Zahlungsbefehlsverfahren", vergleichbar mit dem deutschen Mahnverfahren, ratsam. Dieses Verfahren, postępowanie
upominawcze, wird in Polen häufig gewählt und hat den Vorteil, dass damit schnell, einfach und kostengünstig ein vollstreckbarer Titel erlangt werden kann.
Das polnische Recht ist hier im Wesentlichen dem deutschen Recht ähnlich.
Nach Zustellung eines Zahlungsbefehls hat der Schuldner 14 Tage Zeit, die geforderte Zahlung zu leisten oder Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einzulegen. Legt der Schuldner Widerspruch, so kann die Sache in ein ordentliches Gerichtsverfahren übergeleitet werden.
Hat der Schuldner die Forderung bereits außergerichtlich bestritten oder Widerspruch eingelegt, besteht die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen. In einem solchen Verfahren ist die Forderung, ähnlich wie in Deutschland, zu begründen und mit Beweisen zu belegen.
Während des Gerichtsverfahrens findet mindestens eine Sitzung statt, zum Ende des Verfahrens wird ein Endurteil ausgesprochen.
Ein Titel aus Polen kann in Form eines Urteils, eines gerichtlich protokollierten Vergleiches oder eines Vollstreckungsbescheids aus dem Zahlungsbefehlsverfahren sein. Ferner ist die Vollstreckung eines EU-Vollstreckungstitels oder eines Titels aus Deutschland möglich, sofern letzterer eine Vollstreckungsklausel enthält.
Im Unterschied zu Deutschland ist der Gerichtsvollzieher in Polen nicht ein Angestellter des Gerichts, sondern ein selbständiger Unternehmer, der einen prozentualen Betrag von der eingetriebenen Forderung enthält. Dieses Vergütungsmodell hat sich in Polen bewährt.